Wer geschäftlich ein offenes WLAN betreibt, haftet zunächst nicht für die über sein Netz vorgenommenen illegalen Downloads durch Dritte. Zu entscheiden hatte dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-484/14 über eine Vorlage des Landgerichts München I, wo es um eine Schadenersatzklage eines Urheberrechtinhabers ging.
Im Fall betrieb ein Geschäftsinhaber ein kostenloses und öffentlich zugängliches WLAN (Funknetz). Über dieses wurde ein illegaler Download eines Musikstückes vorgenommen. Im vom Rechteinhaber eingeleitetem Verfahren wurde festgestellt, dass der Betreiber des Funknetzes den Download nicht selbst vorgenommen hatte. Fraglich war also, ob er dennoch gegenüber dem Urheberrechtinhaber für den Download haftet, da er das WLAN nicht abgesichert hatte. Dies, so urteilte der EuGH, ist dann nicht der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der WLAN-Betreiber hat den Download weder selbst veranlasst noch den Adressaten der Übertragung ausgewählt noch die übermittelten Informationen ausgewählt. Da im vorgelegten Fall diese negativen Voraussetzungen vorlagen, wurden Schadenersatzansprüche des Urheberrechtinhabers dem Grunde nach abgelehnt.
Zugleich zeigte der EuGH betroffenen Urheberrechtinhabers die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte auf: Sie können WLAN-Betreibern bei nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen über das von diesen angebotene öffentliche WLAN durch die zuständigen Behörden auftragen lassen, das Funknetzwerk mittels eines Passworts zu sichern. Das Passwort dürfe dann auch nur an Personen vergeben werden, die ihre Identität offenbaren, also eine Rückverfolgung gewährleistet ist. Ohne eine solche vorhergehende Anordnung kann der Urheberrechtsinhaber eines geschützten Werkes (Film, Musik etc.), welches gedownloadet wurde, gegenüber dem Anbieter eines öffentlichen Funknetzes keine Kosten für Schadensersatz des illegalen Downloads geltend machen. Auch sei es nicht mit dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und der Richtlinie 2000/31/EG zu vereinbaren, dass das Funknetz vollständig abgeschaltet werde oder die übermittelten Daten überwacht werden.
Tipp vom Anwalt
Aber: Eine große Hilfe ist dies für WLAN-Betreiber nicht. Denn wer geschäftlich ein Funknetz betreibt, dem ist zu raten, keine öffentlich zugänglichen Funknetze zu betreiben, da nun die neu aufgezeigten Rechte sicherlich von Kanzleien genutzt werden. Das bedeutet, dass die hierauf gerichteten Unterlassungsansprüche und Abmahnungen wohl Kosten für den WLAN-Betreiber verursachen und durchgesetzt werden können. Insoweit kann Funknetzbetreibern sicherheitshalber nur geraten werden von sich aus tätig zu werden.
Apropos: Private WLAN-Betreiber werden sich auf dieses Urteil wohl nicht berufen können…
Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden ist im Internetrecht und Urheberrecht tätig, vertritt Anschlussinhaber und Hotspot-Betreiber und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.