Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer aus München sind auf die Filesharing-Abmahnung von Anschlussinhabern spezialisiert. Dabei handeln sie namens und in Vollmacht der Urheberrechtsinhaber von Filmen und Serien. Den Anschlussinhabern, die Post von der Kanzlei erhalten haben, wird von den Anwälten vorgeworfen, in Tauschbörsen sogenanntes Filesharing betrieben zu haben. Bei Filesharing handelt es sich um die oftmals illegale Verbreitung von Filmen, Serien, Musik oder Software über das Internet. Nicht der Download an sich wird abgemahnt, sondern das gleichzeitig mit dem Download erfolgte Verbreiten (Upload) über die Tauschbörse, z.B. Bittorent.
Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft den Adressaten ihrer Abmahnschreiben vor, dass sie die Urheberrechte ihrer Mandanten verletzt hätten. Zugleich fordert die Kanzlei von den Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und einen pauschalen Abgeltungsbetrag (meist EUR 915,00 pro Film).
Ist die Filesharing-Abmahnung begründet?
Ob die Filesharing-Abmahnung begründet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das unerlaubte Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen begründet grundsätzlich eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen. Allerdings sagt dieser Grundsatz noch nichts über die Beweislastverteilung in solchen Fällen aus. Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die an seinem Anschluss durchgeführte Urheberrechtverletzung auch begangen hat. Allerdings kann diese Vermutung unter Umständen erschüttert werden, wenn noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine eigene Haftung des Anschlussinhabers kann dann ausscheiden.
Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!
Auch wenn Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung als begründet erachten, sollten Sie auf keinen Fall blindlings die vorgelegte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. In der Regel werden nämlich bei wiederholtem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro fällig. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn andere Teilnehmer des Anschlusses (etwa Mitbewohner), deren Verhalten im Internet vom Anschlussinhaber nicht kontrolliert werden kann, potentiell Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Zudem enthält die von den Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung praktisch eine Art Schuldeingeständnis. Eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung wird hierdurch erheblich erschwert.
Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden rät daher – wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung notwendig ist – eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Diese schränkt die Rechte des Abgemahnten nicht zu sehr ein und hält die Urheberrechtsinhaber dennoch von einer kostenintensiven Klage gegen den Abgemahnten ab.
Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Abgemahnten
Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden? Rechtsanwalt Schem hilft Betroffenen im ganzen Bundesgebiet. Dabei klären wir schnell und unbürokratisch die Frage auf, ob Sie grundsätzlich wegen eines Urheberrechtsverstoßes belangt werden können und wenn ja, wie die Angelegenheit schnell für Sie aus der Welt geschaffen werden kann. Rufen Sie uns an für eine telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation!